Berufsbildungsbereich

Nach Beendigung des Eingangsverfahrens und auf Grundlage des erarbeiteten individuellen Eingliederungsplanes und der Ausbildungsrahmenpläne schließt sich die Berufsbildung an, welche in der Regel zwei Jahre dauert. Während dieser Zeit werden neben den arbeitsbezogenen auch soziale und lebenspraktische Kompetenzen entwickelt.

Im Rahmen eines ganzheitlichen Bildungskonzeptes haben die Teilnehmer je nach kognitiven und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten die Möglichkeit, eine tätigkeits-, arbeitsplatz-, berufsfeld- und berufsbildorientierte Qualifizierung im Berufsbildungsbereich zu durchlaufen. Die berufliche Qualifizierung im Berufsbildungsbereich wird in den Uckermärkischen Werkstätten einzelfallbezogen kontinuierlich fördernd geplant und durchgeführt.
Unsere Bildungsangebote gliedern sich in:

Tätigkeitsorientierte Ausbildung

Die Qualifizierungsinhalte orientieren sich an Fertigkeiten und Kenntnissen, die für die Ausübung verschiedener Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz in einem oder mehreren Arbeitsbereichen gefordert werden.

Arbeitsplatzorientierte Ausbildung

Die Qualifizierungsinhalte orientieren sich an Fertigkeiten und Kenntnissen, die an einem oder mehreren Arbeitsplätzen in einem Arbeitsbereich gefordert werden.

Berufsfeldorientierte Ausbildung

Die Qualifizierungsinhalte orientieren sich an allen in einem Arbeitsbereich zu erwerbenden Kenntnissen und Fertigkeiten.
Weiterführende Maßnahmen werden durch Praktika in verschiedenen Arbeitsbereichen der Werkstatt und durch Einsatz auf Außenarbeitsplätzen und betrieblichen Praktika realisiert.

Berufsbildorientierte Ausbildung

Die Qualifizierungsinhalte orientieren sich an einem anerkannten Berufsbild.
Nach positivem Abschluss von betrieblichen Praktika wird ein Übergang auf einen ausgelagerten Arbeitsplatz vorbereitet.

Der Berufsbildungsbereich soll mit seinen Maßnahmen die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen entwickeln. Der behinderte Mensch soll nach Teilnahme an den Bildungsangeboten in der Lage sein, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 SGB IX zu erbringen.